449 B
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Zulassung
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Neben einer erfolgreich abgelegten Amateurfunkprüfung ist eine "Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst" unbedingt erforderlich, damit man eine Amateurfunkstelle betreiben darf.
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Dieser Zulassung geht die Erteilung eines personengebundenen Rufzeichens einher.
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Das Amateurfunkgesetz (AFuG) sieht kein Mindestalter vor.
[photo:91:n_zulassung_urkunde:Die Zulassungsurkunde]
[question:VC106]
[question:VC108]