Alle Abschnitte inhaltlich und strukturell an die Webseite angeglichen: Erklärungen als Stichpunkte übernommen und exakt zwischen den zugehörigen Fragen platziert statt vorab gebündelt. Fehlende Angaben ergänzt, u. a. Definition des Funkdienstes, Rechtsgrundlagen (TDDDG/ TTDSG, § 9 AFuG, § 27 TDDDG), Prüfungsbescheid/-bescheinigung und die genaue Meldefrist bei Anschriftenänderungen.
665 B
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Funkamateur
Funkamateure sind ordnungsgemäß befugte Personen, die sich ausschließlich mit persönlichem Ziel und ohne finanzielle Interessen für Funktechnik interessieren
- Finanzielle und gewerblich-wirtschaftliche Interessen sind mit dem Amateurfunk nicht vereinbar
- Beispiel: Funkamateure, die gemeinsam bei einem Handwerksbetrieb arbeiten, dürfen Ihre Arbeit nicht über das örtliche Amateurfunkrelais koordinieren
[question:VA104]
[question:VC113]
Im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG) ist man Funkamateur, wenn man ein Amateurfunkzeugnis oder eine harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung hat
[question:VC105]