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Bevor wir auf die Strahlungsleistung eingegangen sind, haben wir besprochen, dass der Nachweis der Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte erst dann erforderlich ist, wenn eine bestimmte Strahlungsleistung erreicht wird. Da wir jetzt wissen, was EIRP bedeutet, können wir diese jetzt auch beziffern: Für ortsfeste Amateurfunkstellen muss das Nachweisverfahren nur dann durchgeführt werden, wenn die Sendeanlage eine Strahlungsleistung von 10 W EIRP oder höher erreicht.
[question:VE508] [question:VE507]
% Da für Klasse N die Strahlungsleistung ohnehin auf 10 W EIRP beschränkt ist, spielt das Nachweisverfahren eigentlich erst für Inhaber der Klassen E und A eine praktische Rolle. Da aber der Bereich Vorschriften auch in Klasse N bereits komplett geprüft wird, können wir es in keinem Fall vermeiden, uns mit den folgenden Fragen zum Nachweisverfahren zu beschäftigen.
*Spitzfindig* betrachtet muss man darauf hinweisen, dass Funkamateure der Klasse N berechtigt sind, Sendeanlagen mit bis zu 10 W EIRP zu betreiben und der Nachweis der Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte bereits ab 10 W EIRP erforderlich ist. Würde man also eine Sendeanlage mit genau 10 W EIRP betreiben, wäre man verpflichtet, den Nachweis gegenüber der Behörde zu führen. In der Praxis sollte man den Maximalwert aber ohnehin nicht ausreizen, sondern zumindest geringfügig darunterbleiben. Dann vermeidet man, die zulässige Strahlungsleistung durch Messfehler oder andere Ungenauigkeiten versehentlich zu überschreiten. Zugleich besteht dann auch keine Pflicht, das Nachweisverfahren durchzuführen.[photo:79:n_Deckblatt_Anleitung:Deckblatt der Anleitung]
Die Anzeige über die Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte für eine Amateurfunkstelle mit mehr als 10 Watt EIRP im Rahmen des Nachweisverfahrens zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) ist bereits vor Aufnahme des Betriebs der Amateurfunkanlage bei der zuständigen Außenstelle der BNetzA einzureichen.
Die zuständige Außenstelle kann auf der [Webseite der Bundesnetzagentur](https://50ohm.de/so) ermittelt werden.Wichtiger Kern des Nachweisverfahrens ist die Berechnung des sogenannten Personenschutz-Sicherheitsabstands, der auch als standortbezogener Sicherheitsabstand bezeichnet wird. Das ist der Abstand um eine Antenne herum, in dem die Grenzwerte zum Schutz von Personen nicht eingehalten werden. Es muss sichergestellt werden, dass sich während des Sendebetriebs keine unbefugten Personen in diesem Bereich aufhalten. Dies wird grundsätzlich dann angenommen, wenn sich dieser Bereich komplett auf dem eigenen Grundstück, im sogenannten kontrollierbaren Bereich, befindet.
Außer der Anzeige, die aus einigen Formblättern besteht, ist eine nachvollziehbare zeichnerische Darstellung des standortbezogenen Sicherheitsabstands und des vom Betreiber der Amateurfunkstelle kontrollierbaren Bereiches beizufügen. Für das Erstellen der Anzeige stellt die BNetzA eine Anleitung zum Download bereit.
[question:VE509]
Das Schlüsselwort für die richtige Antwort ist bei dieser und der nächsten Frage jeweils der Begriff "nachvollziehbar".
[question:VE512]
Es müssen weitere technische Unterlagen erstellt werden, z. B. eine nachvollziehbare Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen, Antennendiagramme, Lagepläne, Bauzeichnung oder Skizze mit Bemaßung. Diese sind allerdings nicht mit der Anzeige einzureichen, sondern an der Amateurfunkstation bereitzuhalten und auf Verlangen der Bundesnetzagentur vorzulegen.
[question:VE513] [question:VD107]
Alle erstellten Unterlagen müssen regelmäßig auf Aktualität geprüft werden. Wenn an der Amateurfunkanlage etwas so verändert wurde, dass sie nicht mehr den bisherigen Gegebenheiten entspricht, muss eine neue Anzeige eingereicht werden. Das trifft z. B. bei Aufbau eines weiteren Antennenmastes zu oder wenn durch einen Antennenwechsel oder höhere Sendeleistung ein größerer Abstand als bisher erforderlich wird.
[question:VE514] [question:VE510]
Die Einhaltung der Grenzwerte und der sich ergebende Sicherheitsabstand für Personen ist entweder durch Berechnungen oder durch Feldstärkemessungen nachzuweisen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Berechnung darf mit dem vereinfachten Bewertungsverfahren, per Fern- oder Nahfeldberechnung sowie mit der von der Bundesnetzagentur herausgegebenen Software "Watt Wächter" erfolgen. Die Berechnungsverfahren sind in einem bei der Behörde zum Download erhältlichen Dokument beschrieben.
[photo:80:n_Bewertungsverfahren:In diesem Dokument sind die Bewertungsverfahren beschrieben.][question:VE506] [question:VE515]
Manchmal senden Funkamateure auf mehreren Frequenzen gleichzeitig. Bei der Berechnung des Personenschutzabstands müssen deshalb alle zeitgleichen Aussendungen einer ortsfesten Amateurfunkstelle berücksichtigt werden. Wird dabei mit mehr als einer Antenne gleichzeitig gesendet, so müssen alle Antennen für den Personenschutzabstand zusammen betrachtet werden. Das ist immer dann der Fall, wenn sich die jeweiligen Sicherheitsabstände überschneiden.
[question:VE516] [question:VE517]