Inhalte, Fragen und Formatierung der Folien mit contents/sections abgeglichen: fehlendes Backstein-Bild samt "Backsteinaktion"-Geschichte von 1949 bei gesetze_vorschriften ergänzt, Hinweis zur fehlenden Übernahme der RR- Inhaltsbeschränkung ins deutsche Recht bei amateurfunkstelle ergänzt, Klarstellung zum nicht aberkennbaren Amateurfunkzeugnis bei verstoesse_und_folgen ergänzt (relevant für Frage VC123), fehlendes Team-Foto bei N_Ende ergänzt und die überladene Abschlussfolie in mehrere kurze Folien aufgeteilt. Ergänzungen als sichtbare Bullet-Points statt in Notes platziert.
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Amateurfunkstelle
Die Radio Regulations (RR) legen fest:
- Eine Funkstelle besteht nicht nur aus dem Empfänger und dem Sender an einem Ort, sondern auch jede Zusatzeinrichtung gehört dazu, die zum Betrieb erforderlich ist.
- Die allgemeine Definition einer Funkstelle der Radio Regulations (RR) gilt auch für Amateurfunkstellen. Die Radio Regulations legen daher die Amateurfunkstelle ganz einfach als "eine Funkstelle des Amateurfunkdienstes" fest.
Das Amateurfunkgesetz beschreibt es im Kern genauso, fügt aber Details hinzu:
- Eine Amateurfunkstelle besteht aus einer oder mehreren Sende- und Empfangsfunkanlagen einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen.
- Eine Amateurfunkstelle muss auf mindestens einer Amateurfunkfrequenz betrieben werden können.
Inhaltlich ist laut Radio Regulations (RR) Funkverkehr zwischen Amateurfunkstellen verschiedener Länder auf Mitteilungen im Zusammenhang mit dem definitionsgemäßen Zweck des Amateurfunkdienstes und auf Bemerkungen persönlicher Art zu beschränken.
- Diese Vorgabe wurde nicht ins deutsche Recht übernommen - Funkamateure hier setzen auf verantwortungsvollen Umgang miteinander
- Andere Staaten können aber entsprechende nationale Vorschriften haben
- Der Inhalt einer Funkverbindung darf von jedem mitgehört werden - alles ist öffentlich gesprochenes Wort
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[question:VA202]
[question:VC103]
[question:VA302]