Alle Abschnitte inhaltlich und strukturell an die Webseite angeglichen: Erklärungen als Stichpunkte übernommen und exakt zwischen den zugehörigen Fragen platziert statt vorab gebündelt. Fehlende Angaben ergänzt, u. a. Definition des Funkdienstes, Rechtsgrundlagen (TDDDG/ TTDSG, § 9 AFuG, § 27 TDDDG), Prüfungsbescheid/-bescheinigung und die genaue Meldefrist bei Anschriftenänderungen.
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Fernmeldegeheimnis und Abhörverbot
- Geregelt im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), ehemals TTDSG, § 5
- Nur Nachrichten, die an die Allgemeinheit, einen unbestimmten Personenkreis oder an Funkamateure gerichtet sind, dürfen empfangen werden
- Alles andere ist verboten: bereits der Empfang selbst, aber auch die Verwertung und Weitergabe
- Empfängt man versehentlich eine solche Nachricht, muss man den Inhalt sowie die Tatsache des Empfangs für immer für sich behalten
- Einzige Ausnahme: Not- und Katastrophenfälle
- Formal eine Rechtsgüterabwägung: Rechtsverstoß der Weitergabe gegen die Hilfe im Notfall
[question:VE202]
[question:VE203]
- Der Besitz und die Herstellung von Geräten, die einen anderen Gegenstand vortäuschen und dadurch besonders geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort heimlich abzuhören ("Wanzen"), ist verboten
- Beispiel: ein Kugelschreiber mit eingebautem Mikrofon
- Dieses Verbot gilt für alle, also auch für Funkamateure
[question:VE204]
- Das Abhören des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes ist ein Straftatbestand
- Nach § 27 TDDDG droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
[question:VE201]