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50ohm-contents-dl/contents/slides/fernmeldegeheimnis_abhoerverbot.md
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Lars Weiler 958f21822b update: Folien Klasse N Kapitel 14 (Gesetze und Vorschriften) an Webseite angleichen
Alle Abschnitte inhaltlich und strukturell an die Webseite angeglichen:
Erklärungen als Stichpunkte übernommen und exakt zwischen den
zugehörigen Fragen platziert statt vorab gebündelt. Fehlende Angaben
ergänzt, u. a. Definition des Funkdienstes, Rechtsgrundlagen (TDDDG/
TTDSG, § 9 AFuG, § 27 TDDDG), Prüfungsbescheid/-bescheinigung und die
genaue Meldefrist bei Anschriftenänderungen.
2026-07-11 15:33:21 +02:00

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Fernmeldegeheimnis und Abhörverbot

  • Geregelt im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), ehemals TTDSG, § 5
  • Nur Nachrichten, die an die Allgemeinheit, einen unbestimmten Personenkreis oder an Funkamateure gerichtet sind, dürfen empfangen werden
  • Alles andere ist verboten: bereits der Empfang selbst, aber auch die Verwertung und Weitergabe

  • Empfängt man versehentlich eine solche Nachricht, muss man den Inhalt sowie die Tatsache des Empfangs für immer für sich behalten
  • Einzige Ausnahme: Not- und Katastrophenfälle
  • Formal eine Rechtsgüterabwägung: Rechtsverstoß der Weitergabe gegen die Hilfe im Notfall

[question:VE202]


[question:VE203]


  • Der Besitz und die Herstellung von Geräten, die einen anderen Gegenstand vortäuschen und dadurch besonders geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort heimlich abzuhören ("Wanzen"), ist verboten
  • Beispiel: ein Kugelschreiber mit eingebautem Mikrofon
  • Dieses Verbot gilt für alle, also auch für Funkamateure

[question:VE204]


  • Das Abhören des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes ist ein Straftatbestand
  • Nach § 27 TDDDG droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe

[question:VE201]