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50ohm-contents-dl/contents/slides/zulassung.md
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Lars Weiler 958f21822b update: Folien Klasse N Kapitel 14 (Gesetze und Vorschriften) an Webseite angleichen
Alle Abschnitte inhaltlich und strukturell an die Webseite angeglichen:
Erklärungen als Stichpunkte übernommen und exakt zwischen den
zugehörigen Fragen platziert statt vorab gebündelt. Fehlende Angaben
ergänzt, u. a. Definition des Funkdienstes, Rechtsgrundlagen (TDDDG/
TTDSG, § 9 AFuG, § 27 TDDDG), Prüfungsbescheid/-bescheinigung und die
genaue Meldefrist bei Anschriftenänderungen.
2026-07-11 15:33:21 +02:00

749 B

Prüfungsbescheinigung

  • Nach bestandener Prüfung erhält man einen Prüfungsbescheid sowie eine Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung und darf sich Funkamateur nennen
  • Damit darf man aber noch keine Amateurfunkstelle betreiben!

Zulassung

* Zusätzlich notwendig: die *Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst* * Erst mit dem Zulassungsbescheid wird das persönliche Rufzeichen zugeteilt [photo:91:n_zulassung_urkunde:Die Zulassungsurkunde]

[question:VC106]


  • Das Amateurfunkgesetz kennt kein Mindestalter für Funkamateure
  • Nach § 4 AFuG ist jede natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland auf Antrag zur fachlichen Prüfung für Funkamateure zuzulassen

[question:VC108]