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Nicht jede technisch empfangbare Aussendung darf auch abgehört werden. Das Abhörverbot steht heute in § 5 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG).
Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten abgehört werden, die für
- den Betreiber der Funkanlage,
- Funkamateure,
- die Allgemeinheit oder
- einen unbestimmten Personenkreis
bestimmt sind. Amateurfunkverkehr darf ein SWL daher hören. Das absichtliche Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes ist dagegen unzulässig und kann strafbar sein.
[question:SWL001] [question:SWL002]
Wird eine nicht für den Hörer bestimmte Nachricht unbeabsichtigt empfangen, dürfen weder ihr Inhalt noch die Tatsache des Empfangs anderen mitgeteilt werden. Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen und besondere Ermächtigungen bleiben unberührt. In Not- und Katastrophenfällen kann außerdem der Schutz wichtiger Rechtsgüter Vorrang haben.
[question:SWL003]
Eine frei zugängliche Frequenz oder ein technisch geeigneter Empfänger bedeutet nicht automatisch, dass der Inhalt legal abgehört oder weitergegeben werden darf. Für die Praxis gilt: auf Amateurfunkbändern, Rundfunk und ausdrücklich für die Allgemeinheit bestimmten Aussendungen bleiben. Zufällig empfangene fremde Nachrichten werden weder aufgezeichnet noch weitererzählt.