614 B
614 B
Gebühren und Beiträge
-
Bei der Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens sind Gebühren nach der "Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)" zu entrichten.
-
Funkamateure mit Zulassung müssen jährliche Frequenzschutzbeiträge nach dem TKG und dem EMVG zahlen.
- Wenn er die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge nicht zahlt, muss er mit Maßnahmen nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) rechnen.
[question:VE701]
[question:VE702]
[question:VE703]
[question:VE704]