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50ohm-contents-dl/contents/slides/funkamateur.md
T
Lars Weiler 958f21822b update: Folien Klasse N Kapitel 14 (Gesetze und Vorschriften) an Webseite angleichen
Alle Abschnitte inhaltlich und strukturell an die Webseite angeglichen:
Erklärungen als Stichpunkte übernommen und exakt zwischen den
zugehörigen Fragen platziert statt vorab gebündelt. Fehlende Angaben
ergänzt, u. a. Definition des Funkdienstes, Rechtsgrundlagen (TDDDG/
TTDSG, § 9 AFuG, § 27 TDDDG), Prüfungsbescheid/-bescheinigung und die
genaue Meldefrist bei Anschriftenänderungen.
2026-07-11 15:33:21 +02:00

665 B

Funkamateur

Funkamateure sind ordnungsgemäß befugte Personen, die sich ausschließlich mit persönlichem Ziel und ohne finanzielle Interessen für Funktechnik interessieren


  • Finanzielle und gewerblich-wirtschaftliche Interessen sind mit dem Amateurfunk nicht vereinbar
  • Beispiel: Funkamateure, die gemeinsam bei einem Handwerksbetrieb arbeiten, dürfen Ihre Arbeit nicht über das örtliche Amateurfunkrelais koordinieren

[question:VA104]


[question:VC113]


Im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG) ist man Funkamateur, wenn man ein Amateurfunkzeugnis oder eine harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung hat


[question:VC105]