Alle Abschnitte inhaltlich und strukturell an die Webseite angeglichen: Erklärungen als Stichpunkte übernommen und exakt zwischen den zugehörigen Fragen platziert statt vorab gebündelt. Fehlende Angaben ergänzt, u. a. Definition des Funkdienstes, Rechtsgrundlagen (TDDDG/ TTDSG, § 9 AFuG, § 27 TDDDG), Prüfungsbescheid/-bescheinigung und die genaue Meldefrist bei Anschriftenänderungen.
749 B
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Prüfungsbescheinigung
- Nach bestandener Prüfung erhält man einen Prüfungsbescheid sowie eine Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung und darf sich Funkamateur nennen
- Damit darf man aber noch keine Amateurfunkstelle betreiben!
Zulassung
* Zusätzlich notwendig: die *Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst* * Erst mit dem Zulassungsbescheid wird das persönliche Rufzeichen zugeteilt [photo:91:n_zulassung_urkunde:Die Zulassungsurkunde][question:VC106]
- Das Amateurfunkgesetz kennt kein Mindestalter für Funkamateure
- Nach § 4 AFuG ist jede natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland auf Antrag zur fachlichen Prüfung für Funkamateure zuzulassen
[question:VC108]