Alle Abschnitte inhaltlich und strukturell an die Webseite angeglichen: Erklärungen als Stichpunkte übernommen und exakt zwischen den zugehörigen Fragen platziert statt vorab gebündelt. Fehlende Angaben ergänzt, u. a. Definition des Funkdienstes, Rechtsgrundlagen (TDDDG/ TTDSG, § 9 AFuG, § 27 TDDDG), Prüfungsbescheid/-bescheinigung und die genaue Meldefrist bei Anschriftenänderungen.
852 B
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Gebühren und Beiträge
- Nach dem TKG und dem EMVG müssen Funkamateure jährliche Beiträge zahlen
- Details legt die Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) fest
- Die FSBeitrV beschränkt die Zahlung auf Funkamateure mit Zulassung
- Die Zahlungsaufforderung erhält man per Gebührenbescheid von der Bundesnetzagentur
[question:VE701]
[question:VE702]
- Neben den laufenden Beiträgen fallen weitere Gebühren an, geregelt in der "Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)"
- Dazu gehören z. B. Gebühren für die Amateurfunkprüfung und für die Erteilung der Zulassung
- Wird eine Gebühr nicht bezahlt, treibt der Staat diese nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) ein
- Die Bundesnetzagentur hat dabei unterschiedliche Vollstreckungsmöglichkeiten
[question:VE703]
[question:VE704]