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* Funkbetrieb im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen möglich
* Abkommen zwischen vielen Staaten
* Beim vorübergehenden Aufenthalt
* Gegenseitige Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen
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- Mitgliedsstaaten der Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (Conférence Européenne des Administrations des Postes et des Télécommunications, CEPT)
- Mehrere Empfehlungen in der Tabelle rechts | l: CEPT-Empfehlung | l: Erläuterung | | ECC Report 89 | Klasse N | | ERC-Report 32 | Grundlage für ECC Report (05) 06 | | ECC Report (05) 06 | Klasse E | | T/R 61-01 | Klasse A | | T/R 61-02 | HAREC | [table:n_funken_im_ausland_cept_empfehlungen:CEPT-Empfehlungen] Die Empfehlungen muss man nicht auswendig lernen, aber die wichtigsten Regelungen sollte man kennen
[question:VB104]
Vorübergehender Amateurfunkbetrieb im Ausland
- Darf nur in Staaten durchgeführt werden, die die CEPT-Regelungen anwenden
- Kein fester Wohnsitz
- Vorübergehend bis 3 Monate
[question:VB108]
Rufzeichen
- Kennzeichnung durch zusätzlichen Rufzeichenpräfix vor eigenem Rufzeichen
- Ggf. je nach Amateurfunkklasse
- Muss vor Verwendung im jeweiligen Land nachgeschlagen werden
[question:VB110]
[question:BD212]
Klubstationen
- CEPT-Regelungen gelten nur für persönliche Rufzeichen
- Klubstationen bedürfen einer Gastgenehmigung
Gastzulassung
- In Ländern, in denen die CEPT-Empfehlung nicht angewandt wird
- Bei der Behörde des Gastlandes beantragen
- Ggf. muss auch für Funkgeräte eine entsprechende Erlaubnis eingeholt werden